Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse mit der CNC-Nova GmbH
I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH
- Die CNC-Nova GmbH Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen der CNC-Nova GmbH (nachstehend nur noch CNC-Nova genannt) und Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) geschlossenen Vertrag über Leistungen und Lieferungen. Entgegenstehende und von CNC-Nova Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird durch die CNC-Nova ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Die CNC-Nova Geschäftsbedingungen gelten auch für den Fall, dass die CNC-Nova in Kenntnis von entgegenstehenden oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widerspricht die CNC-Nova vorbehaltlos.
II. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
- Die CNC-Nova Angebote sind freibleibend. Verbindliche Liefer- und Leistungsverträge kommen erst durch die CNC-Nova Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die CNC-Nova dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Vertragsabsprachen, Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in der Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) wirksam.
- Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die
CNC-Nova alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.
- Die zu dem Angebot/Projekt gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Preise verstehen sich in EURO und sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils zur Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Höhe.
- Die
CNC-Nova ist berechtigt, nach dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen, die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03. bestätigt werden, aber absprachegemäß erst nach dem 31.03. ausgeliefert werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die
CNC-Nova Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt
CNC-Nova 2% Skonto.
- Verursacht der Vertragspartner, etwa bei Materialbeistellungen, den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Vertragspartners sind nicht statthaft.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
- Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit der CNC-Nova bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der CNC-Nova. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CNC-Nova berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. CNC-Nova ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die CNC-Nova unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit CNC-Nova Drittwiderspruchsklage erheben kann.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt der CNC-Nova jedoch bereits jetzt unwiderruflich alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-/Forderungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. CNC-Nova verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Wird die Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die CNC-Nova das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Vertragspartner bereits jetzt unwiderruflich die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.
V. GEFAHRENÜBERTRAGUNG
- Die Lieferung erfolgt ab Werk/Betriebssitz der CNC-Nova. Sie ist mit der Übernahme durch den Vertragspartner oder Bereitstellung zum Versand an den Frachtführer erfüllt.
- Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, wenn die Lieferung am Werk/Betriebssitz bereitgestellt oder abgeholt worden ist.
- Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Vertragspartners der CNC-Nova vorbehalten.
- Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird CNC-Nova für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Vertragspartner.
VI. LIEFER- UND ABNAHMEFRISTEN
- Alle Angaben über Lieferfristen erfolgen stets annäherungsweise. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
- Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen, Freigaben und Beistellteile voraus.
- Betriebsstörungen, Streiks sowie Fälle höherer Gewalt außerhalb des CNC-Nova Einflussbereiches führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
- Bei einer von CNC-Nova zu vertretenden Fristüberschreitung steht dem Vertragspartner nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 18 Werktagen ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche wegen Verzug beschränken sich auf maximal 5% des Waren-Nettowertes, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
VII. RAHMENLIEFERUNGSAUFTRÄGE
- Die Abnahmefrist für Rahmenlieferungsverträge beträgt 12 Monate ab Auftragsbestätigung. Nach Ablauf ist CNC-Nova berechtigt, die Ware zu fakturieren oder Schadensersatz in Höhe von pauschal 25% des Auftragswertes zu fordern.
- CNC-Nova ist berechtigt, Material- und Lohnkostenerhöhungen weiterzugeben, wenn der Rahmenauftrag 12 Monate überschreitet.
VIII. MATERIALBEISTELLUNGEN
- Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen übernimmt CNC-Nova keine Haftung.
- CNC-Nova haftet für Schäden an beigestellten Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Vertragspartner wird der Abschluss einer Materialversicherung empfohlen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
- Mängel müssen schriftlich gerügt werden: Offene Mängel binnen drei Tagen, verdeckte Mängel binnen sechs Monaten nach Lieferung.
- Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge gelten als zumutbar.
- Soweit ein von der CNC-Nova zu vertretender Mangel vorliegt, ist CNC-Nova berechtigt, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen.
- Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.
- Die Gewährleistung der CNC-Nova beträgt 6 Monate ab Auslieferung.
X. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Klausel ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
XI. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Als Erfüllungsort wird Berlin vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte zwischen Kaufleuten ist das für den Sitz der CNC-Nova GmbH zuständige Amtsgericht Berlin bzw. Landgericht Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. EU-Recht und das Recht des Vertragspartnerlandes kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung.
